GIS Gemeindeimmobiliensteuer

Siehe dazu Dienst im Bürgernetz Gesetzesrahmen Landesgesetz Nr. 3-2014 Ab dem Jahr 2014 ist für die in...

Veröffentlichungsdatum:

01.01.2024

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5 Minuten

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Siehe dazu Dienst im Bürgernetz

Gesetzesrahmen

Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer GIS geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung (Landesgesetz Nr. 3/2014).

Der Gemeinderat genehmigt die Verordnung, die Hebesätze und den Freibetrag für die Hauptwohnung.

1. Wofür ist die GIS geschuldet?

Die GIS muss für Gebäude und Baugründe bezahlt werden.

Baugrund ist die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Im Gebäudekataster eingetragene F3- und F4-Einheiten sind dem Baugrund gleichgestellt.

Fläche (z.B. Garten) als Zubehör des Hauses: Als Bestandteil des Gebäudes gelten die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörsfläche, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Fehlt die eben genannte Klammerung wird die Zubehörsfläche als Baugrund besteuert.

2. Für welchen Zeitraum ist die GIS geschuldet?

Die GIS wird für Kalenderjahre im Verhältnis zum Anteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen das Gebäude oder der Baugrund besessen wurden. Der Besitz über mindestens 15 Tage wird als ganzer Monat gerechnet.

3. Wer muss die GIS bezahlen?

  • Die Eigentümer oder die Inhaber von dinglichen Rechten (= Fruchtgenuss, Nutzungs-, Wohn-, Überbaurecht);
  • der Ehemann/die Ehefrau, dem/der die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
  • der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
  • der Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden;
  • der Konzessionsinhaber von Domänenvermögen;
  • Ausgedinge/Unterhaltspflicht: Der Hofübergeber und seine Ehefrau müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich bewohnen.

4. Innerhalb wann und wie muss die GIS eingezahlt werden?

1. Rate: innerhalb 16. Juni ist die für das 1. Halbjahr geschuldeten Steuer zu entrichten.
2. Rate: innerhalb 16. Dezember ist die Differenzzahlung der für das gesamte Jahr geschuldeten Steuer zu entrichten.

Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist die Einzahlungsfrist von Rechts wegen auf den ersten darauffolgenden Werktag verlängert.  Die geschuldeten Beträge werden nicht gerundet. Beläuft sich die jährliche Steuer auf einen Betrag von 10,00 Euro oder weniger, ist keine Einzahlung erforderlich.

Für die Einzahlung muss der Vordruck F24 verwendet werden.

Den meisten Steuerträgern schickt die Gemeinde die Aufstellung der Immobilien mit der Vorausberechnung der Steuer zu, die aufgrund der Katasterdaten und der Daten, die dem Steueramt der Gemeinde bekannt sind, errechnet wird. Nach genauer Überprüfung der in der Berechnung angeführten Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit kann die Zahlung mit den beigelegten Zahlscheinen (F24) an einem Post- oder Bankschalter oder über e-Payment im Online-Banking erfolgen.

Besonders zu beachten ist die korrekte Angabe des richtigen Gemeindekodex A635 für Barbian und des jeweiligen Steuerkodex:
3980 Hauptwohnung samt Zubehör
3981 landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude
3982 Baugründe
3983 andere Gebäude
3984 andere Gebäude der Gruppe D
3985 Zinsen
3986 Strafen

Zahlung aus dem Ausland: Banküberweisung auf folgendes Konto der Gemeinde Barbian:
IBAN: IT 90 V 08113 58190 000301007505 SWIFT Code: RZSBIT21113

Vergisst der Steuerzahler die Steuer innerhalb der Fälligkeit zu zahlen, so kann die freiwillige Berichtigung angewandt werden.

5. Was ist eine Hauptwohnung samt Zubehör?

Als Hauptwohnung gilt die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat. Als Zubehör gelten höchstens 3 Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,4% besteuert. Von der geschuldeten Steuer wird der Freibetrag (siehe tabellarische Zusammenfassung) in Abzug gebracht. Familiengemeinschaften mit mehr als 2 Minderjährigen wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50 Euro für jede/n Minderjährige/n ab der/m Dritten gewährt.
Für jede Person der obgenannten Familiengemeinschaft, die eine schwere Behinderung im Sinne von Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 hat, wird der Freibetrag um weitere 50 Euro erhöht. Die Familiengemeinschaft muss bei der Gemeinde die ärztliche Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission einreichen. Der zusätzliche Freibetrag wird ab dem Tag, an welchem der Ärztekommission der Antrag auf Anerkennung der schweren Behinderung gestellt wurde, anerkannt.

6. Welche Wohnungen sind der Hauptwohnung gleichgestellt?

Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach) im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder behinderten Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.

7. Mindestrichtwert für Baugründe:

220,00 €/m²

8. Meldung:

Jene Personen, bei denen sich im Jahr am Besitz oder an den Besitzern etwas geändert hat bzw. ändert, sollten dies im Steueramt melden.

Diese Meldung sollte unverzüglich nach Eintreten der zu erklärenden Änderungen geschehen. Dabei sei nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass bei Todesfällen die Erben die Steuerposition des/r Verstorbenen abschließen und ihre eigene eröffnen müssen.

9. Besondere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer:

Zu besteuernde und befreite landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude: die Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert. Die anderen Typologien von Gebäuden (Ställe, Scheunen, Geräteräume und ähnliche) sind befreit. Für weitere Informationen siehe Datei herunterladen: PDFBeschluss der Landesregierung Nr. 1181 vom 07.10.2014.

Die Katasterwerte der denkmalgeschützten Immobilien und der unbewohnbaren oder der unbenutzbaren Immobilien sind zur Hälfte reduziert. Diese zwei Steuererleichterungen sind nicht häufbar.

10. Wo finde ich weitere Informationen zur GIS?

Die Steuersätze, Freibeträge und Steuererleichterungen für alle Südtiroler Gemeinden ab dem Jahr 2014  finden Sie auf dieser Internetseite der Autonomen Provinz Bozen Südtirol.

Beschluss GIS ab 01.01.2023

Freibeträge und Steuersätze GIS ab 01.01.2023

Verordnung GIS ab 01.01.2023

Erklärung GIS - Vordruck


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Zuletzt aktualisiert: 25.03.2024, 10:01 Uhr

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